- Verordnungen zum Schutz der Sklaven
- 1
- Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
- 2
- Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst frei ausziehen.
- 3
- Falls er allein gekommen ist, soll er [auch] allein ausziehen. Falls er Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
- 4
- Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
- 5
- Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,
- 6
- so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig dienen.
- 7
- Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.
- 8
- Falls sie ihrem Herrn mißfällt, der sie für sich vorgesehen hatte, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer zu verkaufen, indem er sie treulos entläßt.
- 9
- Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.
- 10
- Falls er sich [noch] eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.
- 11
- Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld.
Verordnungen zum Schutz von Leib und Leben
- 12
- Wer einen Menschen [so] schlägt, daß er stirbt, muß getötet werden.
- 13
- Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
- 14
- Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.
- 15
- Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muß getötet werden.
- 16
- Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft, sei es, daß er in seiner Gewalt gefunden wird, [der] muß getötet werden.
- 17
- Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muß getötet werden.
- 18
- Wenn Männer [miteinander] streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß er [zwar] nicht stirbt, aber bettlägerig wird:
- 19
- falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muß er ihn für [die Zeit] seines Daheimsitzens entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
- 20
- Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, muß er gerächt werden.
- 21
- Nur falls er einen Tag oder zwei Tage [am Leben] bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.
- 22
- Wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stoßen, so daß ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein [weiterer] Schaden entsteht, so muß dem Schuldigen eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, [wieviel] ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern geben.
- 23
- Falls aber ein [weiterer] Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,
- 24
- Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
- 25
- Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
- 26
- Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn [zur Entschädigung] für sein Auge als Freien entlassen.
- 27
- Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn [zur Entschädigung] für seinen Zahn als Freien entlassen.
- 28
- Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so daß sie sterben, dann muß das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.
- 29
- Falls jedoch das Rind schon vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: falls es [dann] einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.
- 30
- Falls ihm aber ein Sühngeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.
- 31
- [Auch] falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
- 32
- Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.
Verordnungen über Ersatzleistungen nach Schädigung anderer
- 33
- Wenn jemand eine Zisterne öffnet oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
- 34
- dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten: Geld soll er seinem Besitzer zahlen, aber das tote [Tier] soll ihm gehören.
- 35
- Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
- 36
- War es aber bekannt, daß das Rind [schon] vorher stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muß er ein Rind für das [andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehören.
- 37
- Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das [eine] Rind und vier Schafe für das [eine] Schaf.
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